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Da immer wieder verhältnismäßig viele Anfragen und Beschwerden über unzulässigen Lärm beim Ordnungsamt der Gemeinde Wettenberg eingehen, möchten wir auf diesem Wege über die Regelungen, welche seit 01.01.2005 gelten, informieren, da das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Wirkung zum 31.12.2004 die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) für das Land Hessen aufgehoben hat. Die gesetzlichen Grundlagen sind nun das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die hierzu ergangenen Verordnungen, wie z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) sowie  § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

GRUNDREGEL
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.

SONN- UND FEIERTAGSRUHE
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

NACHTRUHE
Es wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist es verboten Lärm zu erzeugen, durch den andere belästigt werden.

RASENMÄHER UND ANDERE ARBEITSGERÄTE IM FREIEN
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte, wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw. von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden.

Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden.

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräte im Freien verboten.

ALLGEMEINE AUSNAHMEN
Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden. Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe sind an die Ruhezeiten nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z. B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen).

Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums.

Ordnungsamt der
Gemeinde Wettenberg