Schiedsämter
Zuständigkeiten des Schiedsamtes
Quelle: Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.
Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein.
Bei bestimmten Delikten, wie z.B.
- Beleidigungen
- Körperverletzungen
- Bedrohungen
- Hausfriedensbruch
- Verletzungen des Briefgeheimnisses
haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.
- Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
- Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber, Sie müssen ständig das Nachbar-Laub entfernen?
Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) können wir Ihnen weiterhelfen.
Was können Sie bei uns erwarten?
Bei uns Schiedspersonen ist ein Schlichtungsversuch
- schnell bearbeitet, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit. Sie sparen dadurch Zeit und Nerven
- kostengünstig
- und, da bei uns keine Partei gewinnt oder verliert, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist
Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Wir sind per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und absolut unparteiisch tätig.
Jedoch: Wir können schlichten, aber nicht richten. Bei uns wird also kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich erzielt, mit dem beide Parteien einverstanden sind. Dieser Vergleich ist 30 Jahre gültig hinsichtlich der Verpflichtungen, die darin übernommen werden.
Wir sind nicht unbezahlbar!
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 40,-- Euro können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich diese
Kosten evtl. auch noch teilen.
Wie sind wir zu erreichen?
Ganz wichtig dabei ist: Wo wohnt derjenige, gegen den Sie vorgehen wollen? Nur die Schiedsperson für diesen Wohnbereich ist für Sie zuständig.
Ihr örtliches Amtsgericht, die Polizei sowie Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung geben Auskunft über die zuständige Schiedsperson.
Schiedsmann für den OT Krofdorf-Gleiberg
Hans-Peter Steckbauer
Hauptstraße 89
35435 Wettenberg
Tel.: 0641 9805906
Mail: hans-peter.steckbauer@t-online.de
Schiedsamtsstellvertreterin für den OT Krofdorf-Gleiberg
Renate Dysli
Ahornweg 3
35435 Wettenberg
Tel.: 0641 9607666
Schiedsmann für den OT Wißmar
Gerd Bath
Meisenweg 3
35435 Wettenberg
Tel.: 06406 74828
Mail: bath.gerd@t-online.de
Schiedsamtsstellvertreter für den OT Wißmar
Hans-Joachim Lerch
Breslauer Straße 16
35435 Wettenberg
Tel.: 06406 2914
Schiedsmann für den OT Launsbach
Volker Cloos
Gießener Straße 47
35435 Wettenberg
Tel.: 0641 85321
Fax: 0641 8772884
Mail: volker_cloos@yahoo.de